Bei der Diensthaftpflicht der GVO Versicherung im Rahmen der Privathaftpflicht ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert, wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert – etwa durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht; bei gesetzlich bedingten Risikoerhöhungen kann der Versicherer zudem unter Einhaltung einer Monatsfrist kündigen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, in denen sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert. Nicht abgedeckt sind dabei versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge sowie Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Erhöht sich das Risiko durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, ist dies zwar mitversichert, der Versicherer darf den Vertrag dann aber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Erhöhung genutzt werden, sonst entfällt es.
Häufige Fragen
Sind spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was passiert, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer nach einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025