In der Diensthaftpflichtversicherung der GVO Versicherung im Rahmen der Privathaftpflicht sind bestimmte Schadensfälle grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – dazu zählen vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche zwischen Versicherten oder Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft, Schäden an geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Heilberufe oder die Jagd, sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die nachfolgend genannten Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der unter „Schadensfälle von Angehörigen" benannten Personen gegen die versicherte Person,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist,
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist,
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist,
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse ab „von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern" bis „von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern" gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichtigen Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden,
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Heilwesen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbindungshelfer, Krankenschwester/-pfleger).
Jagd
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet die Fälle auf, für die die Diensthaftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Schutz bietet – es sei denn, im Versicherungsschein ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nicht versichert sind unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche zwischen Versicherten oder von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft, Schäden an geliehenen oder gepachteten Sachen und Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen sowie durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Ebenfalls ausgeschlossen sind unter anderem Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diskriminierungen, Dienst- und Arbeitsunfälle, Schäden aus Heilberufen und aus der Jagdausübung. Bei der Übertragung von Krankheiten besteht ausnahmsweise Schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden versichert, die man absichtlich verursacht hat?
Nein. Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gibt es Schutz bei Schäden zwischen Familienmitgliedern im selben Haushalt?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten und Lebenspartner, Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger-, Stief- und Pflegeeltern und -kinder, Großeltern und Enkel sowie Geschwister.
Was gilt bei Schäden durch die Übertragung einer Krankheit?
Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers und Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Sind Schäden durch die Nutzung eines Fahrzeugs abgedeckt?
Nein. Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeug-Anhängers, Luft- oder Raumfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs verursacht werden, sind ausgeschlossen. Eine bloße Tätigkeit am Fahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025