Bei der Diensthaftpflicht der GVO Versicherung im Rahmen der Privathaftpflicht gelten alle Vertragsbestimmungen des Versicherungsnehmers entsprechend auch für die versicherte Person. Die Rechte aus dem Vertrag darf allein der Versicherungsnehmer ausüben, während für die Erfüllung der Obliegenheiten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich sind.
Alle Vertragsbestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln des Vertrags, die für den Versicherungsnehmer bestehen, greifen in gleicher Weise auch für die versicherte Person. Ausüben darf die Rechte aus dem Vertrag jedoch nur der Versicherungsnehmer. Die Pflichten (Obliegenheiten) müssen dagegen beide erfüllen – sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für die versicherte Person?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025