Die GVO Versicherung erweitert in der Privathaftpflicht PlusN den Schutz deutlich: Versichert ist unter anderem der Verlust fremder privater und beruflicher Schlüssel samt Kosten für neue Schlösser und Schließanlagen bis zur Versicherungssumme, dazu Schäden durch deliktunfähige Kinder und behinderte Angehörige, Gefälligkeitsschäden, eine Neuwertentschädigung bis 10.000 EUR für Gegenstände bis zwölf Monate nach Kauf sowie Ausgleich zur Zeitwertregelung, Mehrleistungen für nachhaltigen Schadenersatz, Datenschutzverstöße im Homeoffice, Ansprüche aus Benachteiligungen nach dem AGG und Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Abhandenkommen von Schlüsseln
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Abhandenkommen von:
- fremden privaten Türschlüsseln, zum Beispiel bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- bzw. Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),
- privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Miet- und Leasingfahrzeuge),
- Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
- Schlüsseln, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme des Vertrages begrenzt.
Ergänzend zu den im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes überlassenen Schlüsseln besteht für private und solche Schlüssel auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch dann Versicherungsschutz, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil die versicherte Person den Schlüsselverlust nicht schuldhaft verursacht hat (zum Beispiel bei Raub). Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 25.000 EUR begrenzt.
Ergänzend zu den vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassenen Schlüsseln werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind. Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 25.000 EUR begrenzt.
Ersetzt werden die Kosten:
- für den Ersatz der Schlüssel,
- für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
- für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- für den notwendigen Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche:
- aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden,
- bei Wohnungseigentümern für die Kosten der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschäden),
- aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs).
In Erweiterung zu den ausgeschlossenen sonstigen Folgeschäden sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge eines Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung mitversichert, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird. Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 250 EUR selbst zu tragen.
Schäden durch nicht deliktfähige Kinder
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden
- auf Wunsch des Versicherungsnehmers und
- sofern kein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist
zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
- der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit nach BGB nicht verantwortlich ist und
- weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Minderjährige, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Schäden durch nicht deliktfähige Personen
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige (auch zum Beispiel infolge Demenz) werden
- auf Wunsch des Versicherungsnehmers und
- sofern kein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist
zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
- der mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige nur aus Gründen seiner geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung nicht verantwortlich ist und
- weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen (Gefälligkeitsschäden)
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht einwenden, soweit
- dies der Versicherungsnehmer wünscht und
- ein anderer Versicherer (zum Beispiel Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet im versicherten Schadenfall auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zum Neuwert, sofern
- der beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Gegenstand nicht älter als 12 Monate nach dem Erstkauf ist und
- das Kaufdatum durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (zum Beispiel Mobile Telefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (zum Beispiel Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (zum Beispiel MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- Mietsachschäden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Eigenschäden durch deliktunfähige Enkelkinder
Mitversichert ist der Sachschaden an Sachen des Versicherungsnehmers durch seine deliktunfähigen Enkelkinder.
Erstattet wird der Zeitwert der beschädigten Gegenstände. Ein eventuelles Mitverschulden wird angerechnet.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Ausgleich zur Zeitwertregelung bei Beschädigung eigener Sachen
Erleidet der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Dritten einen Sachschaden und reguliert der Privat-Haftpflichtversicherer des Schädigers diesen zum Zeitwert, erstattet der Versicherer die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer das Abrechnungsschreiben der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers sowie die Anschaffungsrechnung des beschädigten Gegenstandes dem Versicherer vorlegt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (zum Beispiel Mobile Telefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (zum Beispiel Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (zum Beispiel MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- Mietsachschäden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.000 EUR begrenzt.
Verletzung von Datenschutzgesetzen aus beruflicher Tätigkeit
Zusätzlich gelten auch Schäden, die infolge einer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice entstanden sind.
Die Leistung ist auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Arbeitgebers bzw. Dienstherren begrenzt.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Mehrleistungen für nachhaltigen Schadenersatz
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei Sachschäden eine Entschädigung über den gesetzlichen Anspruch (Zeitwert) hinaus, sofern die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur oder nachhaltige Verfahrensweisen bzw. Produkte (zum Beispiel Umwelt- und Fairtrade-Siegel, klimafreundliche Materialien) durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Nachhaltigkeit durch den Versicherer anerkannt wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (zum Beispiel Mobile Telefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (zum Beispiel Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (zum Beispiel MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- Mietsachschäden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 50 % über dem vom Versicherer anerkannten Zeitwert, maximal 2.500 EUR, begrenzt.
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen
Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von versicherten Sachen über nachhaltige Unternehmen.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Nachhaltigkeit eines Unternehmens vor der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur durch den Versicherer anerkannt wird.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 50 % der notwendigen Mehrkosten, maximal 2.500 EUR, begrenzt.
Ansprüche aus Benachteiligungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung: Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen: Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung: Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen: Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben,
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
- Ansprüche wegen Gehalt,
- Ansprüche wegen rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- Ansprüche wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen,
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt bündelt mehrere Zusatzleistungen der Privathaftpflicht. Abgedeckt sind unter anderem der Verlust fremder privater und beruflich überlassener Schlüssel mitsamt den Kosten für neue Schlösser und Sicherungsmaßnahmen, Schäden durch deliktunfähige Kinder und behinderte Angehörige, Gefälligkeitsschäden, eine Neuwertentschädigung für neue Gegenstände sowie Mehrleistungen für nachhaltige Reparatur oder Wiederbeschaffung. Hinzu kommen Schutz bei Datenschutzverstößen im Homeoffice, Ansprüche aus Benachteiligungen nach dem AGG gegenüber im Privathaushalt Beschäftigten sowie Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Für die einzelnen Leistungen gelten jeweils eigene Höchstbeträge, Voraussetzungen und Ausschlüsse.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025