Wer durch einen zahlungsunfähigen oder unbekannten Schädiger einen Schaden erleidet, ist in der Privathaftpflichtversicherung PlusN der GVO Versicherung über die Forderungsausfalldeckung und den Opferschutz abgesichert: Der Versicherer springt ein, wenn berechtigte Schadenersatzansprüche nicht durchsetzbar sind, übernimmt Kosten der Rechtsverfolgung bis zu bestimmten Grenzen und leistet nach Gewalttaten mit körperlicher Schädigung, wenn der Täter unbekannt bleibt und Voraussetzungen wie Strafanzeige und Einstellungsbescheid erfüllt sind.
Abweichend von den allgemeinen Bedingungen besteht auch dann Versicherungsschutz im Rahmen der Forderungsausfalldeckung:
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
- aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges,
- für Schäden, die der Schädiger vorsätzlich herbeigeführt hat.
Abweichend von den allgemeinen Bedingungen besteht keine Mindestschadenhöhe für die Forderungsausfalldeckung.
Kosten der Rechtsverfolgung zur Forderungsausfalldeckung
Allgemein
Abweichend von den allgemeinen Bedingungen besteht Versicherungsschutz für die Kosten der Rechtsverfolgung nach den folgenden Bedingungen.
Der Anspruch auf Kosten zur Rechtsverfolgung besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde. Voraussetzung ist, dass dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Erstreckt sich der Schadenfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind mehrere Schadenfälle für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ursächlich, ist der erste entscheidend. Ein Schadenfall bleibt jedoch außer Betracht, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder – bei einem Schadenfall über einen Zeitraum – beendet ist.
Alle Ansprüche aus diesem Schadenfall der Kosten der Rechtsverfolgung zur Forderungsausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz für die Kosten der Rechtsverfolgung besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung,
- Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden,
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten,
- mehrerer mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander sowie nicht ehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung,
- vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten:
- eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes,
- des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers,
- der Reisen der versicherten Person zu einem ausländischen Gericht, wenn ihr Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall,
- die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit die versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist,
- eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Die Entschädigung ist in jedem Schadenfall auf 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für die mitversicherten Personen aufgrund desselben Schadenfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Schadenfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht:
- Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von der versicherten Person angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, eine hiervon abweichende Kostenverteilung ist gesetzlich vorgeschrieben,
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden,
- Kosten, die die versicherte Person ohne Rechtspflicht übernommen hat,
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für:
- die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,
- die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Verhalten nach Eintritt eines Schadenfalles (Obliegenheiten)
Die versicherte Person hat:
- den mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
- soweit ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden: vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen sowie alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte,
- Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat die versicherte Person auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherer bestätigt der versicherten Person den Umfang des für den Schadenfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Schadenfalles bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung bzw. einem Anerkenntnis des Schadenfalles vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Stichentscheid
Lehnt der Versicherer den Schadenfall ab:
- weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
- weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann sie den für sie tätigen oder von ihr noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die genannte Stellungnahme abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
Ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn:
- der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat und
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten (verletzten) Person gestellt wurde und
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt und
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
- der Schädiger unbekannt bleibt.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 50.000 EUR begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- psychische Folgeschäden und
- Sachschäden.
Opferhilfe
Gegenstand der Opferhilfe
Es besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung:
- Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) geworden ist und
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein:
- der Schädiger hat eine vorsätzliche Straftat begangen und
- eine Strafanzeige wurde vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person aufgrund der vorsätzlichen Straftat gestellt und
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der schriftliche Einstellungsbescheid liegt vor und
- der Versicherer hat Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten und
- der Schädiger bleibt unbekannt.
Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
Umfang der Leistung
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind,
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Personen an strafbaren Handlungen,
- psychische Primär- und Folgeschäden.
Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle:
- die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
- die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn ein berechtigter Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann – hier auch, wenn der Schädiger als Tier- oder Kfz-Halter gehandelt oder vorsätzlich gehandelt hat, und ohne Mindestschadenhöhe. Für die Durchsetzung übernimmt der Versicherer Rechtsverfolgungskosten wie Anwalts- und Gerichtskosten, begrenzt auf 300.000 EUR je Schadenfall, wobei bestimmte Bereiche und Konstellationen ausgeschlossen sind. Beim Opferschutz und der Opferhilfe leistet der Versicherer bei Personenschäden durch unbekannte Täter bzw. nach Gewalttaten mit körperlicher Schädigung bis zu jeweils 50.000 EUR, sofern Strafanzeige, Einstellung des Verfahrens und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Für Ansprüche und Meldungen gelten feste Fristen von zwei Jahren.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder ein Tier bzw. Auto beteiligt war?
Ja. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz auch, wenn der Schädiger als privater Halter eines Hundes oder Pferdes gehandelt hat, als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges auftrat oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Bis zu welcher Höhe werden Kosten der Rechtsverfolgung übernommen?
Die Entschädigung für Rechtsverfolgungskosten ist in jedem Schadenfall auf 300.000 EUR begrenzt. Reisekosten zu einem ausländischen Gericht werden mit maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall übernommen. Zahlungen für mehrere Personen oder mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Schadenfälle werden zusammengerechnet.
Wann leistet der Opferschutz, wenn der Täter unbekannt ist?
Der Versicherer leistet nur, wenn der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat, deshalb Strafanzeige gestellt wurde, das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, der Versicherer Einblick in die Ermittlungsakte erhalten hat und der Schädiger unbekannt bleibt. Die Höchstleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr; psychische Folgeschäden und Sachschäden sind ausgeschlossen.
Welche Frist gilt für die Meldung eines Falls der Opferhilfe?
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025