Die GVO Versicherung erweitert in ihrer Privathaftpflicht den Schutz auf Umweltrisiken: Versichert sind unter anderem Schäden durch häusliche Abwässer und Rückstau des Straßenkanals, durch den Betrieb einer privaten Abwassergrube sowie durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen. Ebenfalls abgedeckt sind Gewässerschäden mit und ohne Anlagenrisiko, wobei je Versicherungsfall bis zu 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden geleistet werden, sowie die Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz.
Versichert ist – in Erweiterung zu den allgemeinen Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden:
- durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals.
- aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer.
- die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
Versichert ist – in Erweiterung zu den allgemeinen Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Gewässerschäden (Anlagerisiko)
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist – in Erweiterung zu den allgemeinen Bedingungen – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
- von Heizöl- oder Gastanks auf den genannten Grundstücken ohne Begrenzung und
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt, und zwar je Versicherungsfall auf 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten
Versichert sind:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), und
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Bedingungen – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt, Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind:
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
In Ergänzung zu den allgemeinen Bedingungen beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 10.000.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein weitet den Haftpflichtschutz auf Umweltrisiken aus. Abgedeckt sind Schäden durch häusliche Abwässer, den Betrieb einer privaten Abwassergrube, allmähliche Einwirkungen wie Gase oder Feuchtigkeit sowie Gewässerschäden mit und ohne Anlagenrisiko. Für das Anlagerisiko gilt eine Versicherungssumme von 10.000.000 EUR je Versicherungsfall, dazu kommen Regelungen zu Rettungskosten, Eigenschäden, mitversicherten Personen und bestimmten Ausschlüssen. Auch die Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ist bis zu einer festgelegten Summe eingeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Rückstau aus dem Straßenkanal mitversichert?
Ja. Bei Sachschäden durch Abwässer gilt der Schutz für häusliche Abwässer – ausdrücklich auch für Schäden aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt dieser Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Gewässerschäden aus dem Anlagerisiko?
Die Leistung ist je Versicherungsfall auf 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Werden auch Schäden an eigenen Sachen des Versicherungsnehmers ersetzt?
Ja, versichert sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, wenn gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind – dies gilt auch ohne drohenden oder eingetretenen Gewässerschaden. Ersetzt wird die Wiederherstellung des vorherigen Zustands abzüglich eintretender Wertverbesserungen; Schäden an der Anlage selbst sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025