Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflicht PlusN hat, ist auch bei Betriebspraktikum, fachpraktischem Unterricht, Ferienjob oder Work & Travel sowie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, Freiwilligenarbeit und Wehrübungen abgesichert. Ebenso mitversichert sind die Tätigkeit als Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair, bestimmte selbstständige Nebentätigkeiten im Kleingewerbe bis 25.000 EUR Jahresumsatz sowie Sachschäden gegenüber eitgeber und eitskollegen bis zu festgelegten Höchstgrenzen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität) oder einem Ferienjob (auch sogenanntes Work & Travel).
Mitversichert sind auch Schäden an (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen und Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden. Dies gilt, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen
- Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr
Mitservichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten:
- in der Kranken- und Altenpflege
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönlich gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(en) versichert. Betreuer bzw. Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner oder dessen Lebensgefährte sein.
- bei der Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr, deren Dauer drei Monate nicht überschreitet
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- Öffentlichen bzw. hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
- Wirtschaftlichen bzw. sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach den einschlägigen Regelungen des SGB IV
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz.
Tagesmutter- / Tageseltern- / Betreuungsgemeinschaften- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Betreuungsgemeinschaften, Babysitter oder Au-pair. Diese Tätigkeit kann unentgeltlich, entgeltlich oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Versichert ist insbesondere die übernommene Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, welche die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist:
- die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten)
- die persönlich gesetzliche Haftpflicht der Kinder
- die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder
Erlangt ein (Tages-)Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten im Rahmen eines Kleingewerbes
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 25.000 EUR.
Mitversichert sind ausschließlich folgende nebenberufliche Tätigkeiten:
- Alleinunterhalter
- Änderungsschneiderei, Stickerei
- Annahme von Sammelbestellungen
- Daten- und Texterfassungen
- Erteilung von Fitnesskursen
- Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht
- Fotograf
- Friseur
- Influencer, Content-Creator, Podcaster
- Jugendtraining (z. B. Jugendfußballtrainer)
- Markt- und Meinungsforschung
- Trödel- oder Flohmarktverkäufer
- Übersetzungen (Berufsversehen sind nicht mitversichert)
- Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk
- Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung)
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten
- der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäftigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen
- der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Wird der Jahres-Gesamtumsatz überschritten oder treffen die aufgeführten Tätigkeiten oder die genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos sowie zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden.
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen bzw. dem Arbeitgeber / Dienstherrn zugefügte Sachschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch von Geld, Urkunden und Wertpapieren
- Vermögensfolgeschäden
- Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR begrenzt.
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Sachschäden an zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Beschädigung unmittelbar während der beruflichen Tätigkeit entstanden ist (z. B. während der Nutzung im Homeoffice oder während des direkten Transports zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung). Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert den Schutz der Privathaftpflicht auf verschiedene Situationen in Beruf und Ehrenamt: Praktika, fachpraktischer Unterricht und Ferienjobs sind ebenso abgedeckt wie ehrenamtliches Engagement, die Betreuung von Kindern als Tagesmutter oder Babysitter und bestimmte selbstständige Nebentätigkeiten bis 25.000 EUR Jahresumsatz. Auch Sachschäden am Arbeitgeber oder an Arbeitskollegen sind bis 25.000 EUR mitversichert, für überlassene Arbeitsmittel wie Laptops gilt eine Grenze von 5.000 EUR. Für jeden Bereich gelten eigene Ausschlüsse, und der Schutz entfällt, wenn bereits eine andere Versicherung greift.
Häufige Fragen
Bin ich während eines Ferienjobs oder Work & Travel über meine Privathaftpflicht abgesichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht sowie einem Ferienjob, auch sogenanntes Work & Travel.
Ist eine ehrenamtliche Tätigkeit mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit bei sozialem unentgeltlichem Engagement ist mitversichert, etwa in der Kranken- und Altenpflege, in Vereinen oder in Sportvereinigungen. Nicht versichert sind jedoch öffentliche bzw. hoheitliche Ehrenämter wie Bürgermeister oder Schöffe sowie wirtschaftliche bzw. soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
Bis zu welchem Umsatz sind selbstständige Nebentätigkeiten abgedeckt?
Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten im Rahmen eines Kleingewerbes sind bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 25.000 EUR mitversichert, sofern die aufgeführten Tätigkeiten und Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie hoch ist die Leistung bei Schäden am Laptop des Arbeitgebers?
Sachschäden an zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln wie Laptops oder Tablets werden auf Wunsch auch ohne Haftung ersetzt, wenn die Beschädigung unmittelbar während der beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die Höchstersatzleistung ist hier je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025