Nach einem Versicherungsfall in der Privathaftpflicht der GVO Versicherung dürfen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen – etwa wenn eine Schadensersatzzahlung geleistet, ein Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt oder eine Klage über einen versicherten Anspruch zugestellt wurde. Die Kündigung ist in Textform innerhalb eines Monats abzugeben und wird je nach kündigender Partei zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein. Sie muss spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugehen.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Dieser Zeitpunkt darf spätestens am Ende der laufenden Versicherungsperiode liegen.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, können beide Vertragsparteien den Vertrag beenden. Ein Kündigungsrecht besteht insbesondere, wenn der Versicherer gezahlt hat, einen Freistellungsanspruch zu Unrecht ablehnte oder dem Versicherungsnehmer eine Klage zugestellt wurde. Die Kündigung muss in Textform erfolgen und spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass beim Vertragspartner ankommen. Je nachdem, wer kündigt, wird die Kündigung sofort mit Zugang oder erst einen Monat später wirksam.
Häufige Fragen
In welchen Fällen darf der Vertrag nach einem Schaden gekündigt werden?
Gekündigt werden kann, wenn der Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet hat, wenn er den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers zu Unrecht abgelehnt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Bis wann muss die Kündigung nach einem Versicherungsfall erfolgen und in welcher Form?
Die Kündigung muss in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief, erfolgen und spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage beim Vertragspartner zugehen.
Wann wird die Kündigung des Versicherungsnehmers wirksam?
Sie wird mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Wann wird eine Kündigung durch den Versicherer wirksam?
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025