Bei der Diensthaftpflicht der GVO Versicherung in der Privathaftpflicht besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung wegen eines Schadensereignisses von einem Dritten oder auch vom Dienstherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus entstehende Vermögensschäden auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, während Ansprüche aus Vertragserfüllung, Nacherfüllung oder vertraglich erweiterte Haftung ausgenommen sind.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das Schadensereignis muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Grundlage der Inanspruchnahme sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses während der Laufzeit der Versicherung nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Auch Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn sind erfasst. Maßgeblich ist das Ereignis, aus dem die Schädigung unmittelbar entstanden ist, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Nicht versichert sind reine Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche sowie Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz bei der Diensthaftpflicht?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und ein Personen-, Sach- oder ein daraus entstehender Vermögensschaden vorliegt. Grundlage sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Sind auch Ansprüche des Dienstherrn mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Vertragserfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder von Vermögensschäden wegen Verzögerung sowie Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025