Bei der Diensthaftpflicht der GVO Versicherung im Rahmen der Privathaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht abgesichert, die aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes entsteht. Versichert ist dabei der im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannte Versicherungsnehmer oder die versicherte Person – und zwar im Umfang der jeweils geltenden Bestimmungen.
Versichert ist – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Diensthaftpflicht schützt gegen Ansprüche aus der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, also als Beamter oder Beschäftigter. Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Person, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich aufgeführt ist. Der genaue Umfang richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wer ist über die Diensthaftpflicht abgesichert?
Versichert ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, sofern diese im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannt ist.
Welche Tätigkeit ist von der Diensthaftpflicht erfasst?
Erfasst ist die gesetzliche Haftpflicht aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
Muss die versicherte Person namentlich im Vertrag stehen?
Ja, die versicherte Person muss im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannt sein.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025