Wer als Mieter Schäden an privat genutzten Wohnräumen verursacht, findet in der Privathaftpflicht der GVO Versicherung Schutz – einschließlich Glasschäden bis 2.500 EUR mit 150 EUR Selbstbehalt und Schäden durch Schimmelbildung. Ebenso abgedeckt sind Schäden an gemieteten Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften sowie an fremden beweglichen Sachen wie Musikinstrumenten oder geliehenen Fahrrädern, jeweils mit klaren Höchstgrenzen und Ausschlüssen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden. Dieser Schutz gilt ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Abweichend von den sonst geltenden Regelungen besteht zusätzlich Versicherungsschutz für folgende Haftpflichtansprüche:
- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
- für Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften
Versichert ist – als Erweiterung – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern. Voraussetzung ist ein Reiseaufenthalt, bei dem der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die Unterkunft bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Haftpflichtansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
Versichert ist – als Erweiterung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen. Voraussetzung ist, dass diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Für die Miet- und Leihdauer gibt es keine Begrenzung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf:
- elektrische medizinische Geräte wie zum Beispiel ein Hörgerät, Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät,
- geliehene, gemietete oder zum Gebrauch überlassene Musikinstrumente,
- privat gemietete oder geliehene (Elektro-)Fahrräder (kein Leasing). Die Höchstersatzleistung ist hierfür je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Schäden:
- an Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe der versicherten Personen dienen,
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- an Schmuck- und Wertsachen, auch der Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
- an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Schutz greift, wenn man als Mieter privat genutzte Räume beschädigt oder fremde bewegliche Sachen beschädigt, zerstört oder verliert. Bei Mietsachschäden sind auch Glasschäden (bis 2.500 EUR, mit 150 EUR Selbstbehalt) und Schimmelschäden abgedeckt. In Ferienunterkünften sind Schäden an Einrichtungsgegenständen bei einer Mietdauer bis zu sechs Monaten versichert. Für fremde bewegliche Sachen gilt eine Höchstgrenze von 100.000 EUR pro Versicherungsfall, wobei bestimmte Sachen wie Schmuck, berufliche Gegenstände oder Fahrzeuge ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Sind Glasschäden in gemieteten Wohnräumen mitversichert?
Ja, Glasschäden sind mitversichert, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Leistung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt, und es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR.
Wie lange darf eine Ferienunterkunft gemietet sein, damit Schäden an der Einrichtung versichert sind?
Der Schutz gilt für Reiseaufenthalte, bei denen die Unterkunft für maximal 6 Monate gemietet, gepachtet oder geliehen wurde.
Ist ein geliehenes oder gemietetes Fahrrad über diesen Schutz abgedeckt?
Ja, privat gemietete oder geliehene (Elektro-)Fahrräder sind mitversichert, jedoch kein Leasing. Die Höchstersatzleistung ist hier je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Welche fremden Sachen sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Schäden an Schmuck- und Wertsachen einschließlich Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren sowie Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025