Ansprüche aus dem Privathaftpflicht-Vertrag der GVO Versicherung verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den entscheidenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis hatte oder aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird der Kenntnis gleichgestellt.
Wie wirkt sich eine Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer auf die Frist aus?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Was gilt für die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025