Wer Leistungen aus der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung geltend machen möchte, sollte die Verjährungsfristen kennen: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, wobei die Fristberechnung den Regeln des BGB folgt. Erfahren Sie außerdem, wann die Verjährung nach einer Anmeldung gehemmt ist.
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag können Sie nicht unbegrenzt lange geltend machen: Nach drei Jahren tritt Verjährung ein, berechnet nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, läuft die Verjährungsfrist in der Zwischenzeit nicht weiter – sie ist gehemmt, bis Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
Häufige Fragen
In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung an gehemmt – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Bis wann ist die Verjährung nach einer Anmeldung gehemmt?
Die Hemmung dauert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.