Wann die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht bei einem geschädigten Anspruch gegenüber einem zahlungsunfähigen Schädiger leistet, hängt an drei Voraussetzungen: Die Forderung muss durch rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden. Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden. Das Gericht muss sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
- die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt an den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erst dann, wenn mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sind. Zunächst muss die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in einem der genannten Länder festgestellt sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und der Titel übergeben werden.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Versicherer leistet?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Gericht liegen, das die Forderung feststellt?
Das ordentliche Gericht muss in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Wie wird nachgewiesen, dass der schädigende Dritte zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile den Versicherer automatisch?
Nein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025