Wer mit der Privathaftpflicht der GVO Versicherung Gewässerschäden verursacht, ist gegen die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers abgesichert. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt der Schutz nur für Kleingebinde bis 100 l/kg mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg sowie für Flächengeothermie-Anlagen. Der Versicherer trägt zudem Rettungs- und Gutachterkosten, klammert aber vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften und Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder höhere Gewalt aus.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlich für einen Gewässerschaden haftet, also für eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ist der Schutz auf Kleingebinde bis 100 l/kg mit höchstens 500 l/kg Gesamtfassungsvermögen sowie auf Flächengeothermie-Anlagen begrenzt. Der Versicherer übernimmt außerdem gebotene Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten im Rahmen der Versicherungssumme. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften sowie durch Krieg, innere Unruhen oder höhere Gewalt.
Häufige Fragen
Was zählt bei der Privathaftpflicht als Gewässerschaden?
Als Gewässerschaden gilt eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Versichert sind die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgesichert?
Versicherungsschutz besteht nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden auch Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja, der Versicherer übernimmt gebotene Rettungskosten – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Zusammen mit der Entschädigung dürfen sie die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen; auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen sowie bei Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Verfügungen oder höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025