Stirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Schutz der GVO Versicherung in der Privathaftpflichtversicherung für mitversicherte Angehörige zunächst bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter. Davon profitieren der mitversicherte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder – und wer die nächste Beitragsrechnung begleicht, kann selbst zum Versicherungsnehmer werden.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt:
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und / oder
- für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die die Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, endet der Schutz nicht sofort. Er läuft für die mitversicherten Angehörigen zunächst bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter. Zahlt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner dann die nächste Beitragsrechnung, tritt er selbst als Versicherungsnehmer in den Vertrag ein.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz sofort, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Nein. Der bedingungsgemäße Versicherungsschutz besteht nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für wen gilt der fortbestehende Schutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Er gilt für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wie kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner den Vertrag übernehmen?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025