Wer in der Privathaftpflichtversicherung PlusN der GVO Versicherung neben dem Versicherungsnehmer mitversichert ist, hängt von der gewählten Tarifvariante ab: Je nach Familie, Paar oder Aktiv 55+ sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen, weitere Familienangehörige, im Haushalt beschäftigte Personen sowie Gastkinder, Enkel und Nothelfer geschützt. Auch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind eingeschlossen, dazu gilt ein Nachversicherungsschutz beim Wegfall der Mitversicherung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner
Mitversichert sind der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist, wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Der Versicherungsschutz für Ehe- und eingetragene Lebenspartner besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Mitversichert ist der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder gelten die Regelungen zu den Kindern entsprechend. Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein und dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich und mit Geburtsdatum benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zum Nachversicherungsschutz sinngemäß.
Versicherungsschutz für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+. Bei der Tarifvariante Paar besteht kein Versicherungsschutz für die genannten Kinder.
Kinder
Mitversichert sind die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich:
- noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen),
- im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, eine Lehre oder ein Studium warten (bei Work & Travel maximal 1 Jahr),
- im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz (Arbeitslosigkeit oder Wartezeit, auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird), längstens für ein Jahr,
- in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) befinden, die unmittelbar an die Erstausbildung anschließt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- sich mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft befinden, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Mitversichert sind außerdem die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
Ebenso mitversichert sind die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim leben.
Mitversichert sind auch die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurde.
Mitversichert ist zudem ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender minderjähriger Enkel des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht bzw. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Versicherungsschutz für die genannten Kinder besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie und Aktiv 55+.
Familienangehörige
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
Mitversichert ist auch der in einem Alten- oder Pflegeheim lebende Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Versicherungsschutz für Angehörige besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+.
Im Haushalt beschäftigte Personen
Mitversichert sind die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. Pflegepersonal oder Au-pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versicherungsschutz für im Haushalt beschäftigte Personen besteht bei allen Tarifvarianten.
Sonstige mitversicherte Personen
Mitversichert sind Gastkinder (auch Übernachtungskinder) und Austauschschüler des Versicherungsnehmers sowie vergleichbare, vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Haushalt des Versicherungsnehmers integrierte Personen, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht bzw. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Mitversichert ist ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender minderjähriger Enkel des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Mitversichert sind Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben. Eine Notfallsituation ist eine Situation, in der eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind, sind mitversichert. Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Mitversichert sind alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht bzw. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+.
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind Regressansprüche der aufgeführten Personen aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Haftpflichtansprüche untereinander
Versichert sind:
- Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,
- Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden; die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt,
- Haftpflichtansprüche der vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen Mitversicherten,
- Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der genannten Personen, weil zum Beispiel:
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
- Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
- die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen versicherten Person beendet wurde,
besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 12 Monate.
Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der GVO Versicherung beantragt, entfällt der Versicherungsschutz zu diesem Termin.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil legt fest, welche Personen neben dem Versicherungsnehmer über den Vertrag mitversichert sind – etwa Ehe- und Lebenspartner, Kinder, weitere Angehörige, im Haushalt beschäftigte Personen sowie unter bestimmten Bedingungen Gastkinder, Enkel und Nothelfer. Ob eine Personengruppe geschützt ist, hängt jeweils von der gewählten Tarifvariante (Familie, Paar oder Aktiv 55+ bzw. alle Varianten) ab. Für Kinder gelten dabei je nach Ausbildung, Wohnsituation oder Behinderung unterschiedliche Altersgrenzen. Fällt eine Mitversicherung weg, bleibt der Schutz noch eine Zeit lang erhalten.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder auch als Erwachsene noch mitversichert?
Volljährige Kinder bleiben mitversichert, solange sie sich in einer Erst- oder unmittelbar anschließenden Zweitausbildung befinden, im Anschluss an Schule oder Erstausbildung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz warten (jeweils längstens ein Jahr, bei Zweitausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Auch bei Wehr- oder Freiwilligendienst bleibt der Schutz bestehen.
Ist mein unverheirateter Partner mitversichert?
Ja, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist mitversichert, wenn beide unverheiratet und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und der Partner im Versicherungsschein namentlich mit Geburtsdatum benannt ist. Das gilt bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+. Bei der Variante Paar sind dessen Kinder allerdings nicht mitversichert.
Sind Schäden zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Personenschäden der versicherten Personen untereinander sind versichert. Sachschäden untereinander sind nur versichert, soweit sie gerichtlich geltend gemacht werden, und die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Was passiert mit dem Schutz, wenn eine mitversicherte Person wegfällt?
Entfällt die Mitversicherung – etwa durch Tod des Versicherungsnehmers, Scheidung, Berufstätigkeit oder Heirat der Kinder oder Ende der häuslichen Gemeinschaft –, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Schutz bei der GVO Versicherung beantragt, endet er zu diesem Termin.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025