Beim Forderungsausfallrisiko der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa Schäden an Kraftfahrzeugen, Immobilien oder Tieren sowie an Sachen, die einem Betrieb, Beruf oder Amt zuzurechnen sind. Ebenso wenig erstattet der Versicherer Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Rechtsverfolgungskosten und leistet nicht, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger den Schaden ersetzen muss.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat – auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Für das Forderungsausfallrisiko gelten mehrere besondere Ausschlüsse. Nicht abgedeckt sind Ansprüche wegen Schäden an Fahrzeugen, Immobilien, Tieren sowie an Sachen, die einem Betrieb, Beruf oder Amt zuzurechnen sind. Außerdem zahlt der Versicherer nicht für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Rechtsverfolgungskosten oder für übergegangene Forderungen und nicht dann, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden aufkommen muss.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Autos oder Immobilien beim Forderungsausfallrisiko mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Immobilien und Tieren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt der Versicherer Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden zuständig ist?
Dann leistet der Versicherer nicht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialleistungsträger aufzukommen hat – auch nicht bei Rückgriffs-, Beteiligungs- oder ähnlichen Ansprüchen Dritter.
Sind beruflich oder betrieblich genutzte Sachen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025