Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung erstattet die Forderungsausfalldeckung bestimmte Ansprüche nicht: etwa Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem Forderungsübergang, Ansprüche wegen versäumter Einwendungen oder Rechtsmittel sowie Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger zuständig ist, und Schäden an Immobilien.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Das gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
- Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift nicht für alle Arten von Ansprüchen. Nicht ersetzt werden unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, die durch einen Forderungsübergang entstanden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, bei denen berechtigte Einwendungen oder Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, sowie Schäden, für die ein anderer Versicherer, ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger einzustehen hat, und Schäden an Immobilien.
Häufige Fragen
Werden Verzugszinsen und Vertragsstrafen über die Forderungsausfalldeckung ersetzt?
Nein, für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Sind Schäden an Immobilien in der Forderungsausfalldeckung enthalten?
Nein, Ansprüche aus Schäden an Immobilien sind ausgeschlossen.
Zahlt die Forderungsausfalldeckung, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Nein. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer, ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten.
Was passiert, wenn Einwendungen oder Rechtsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht wurden?
Ansprüche, die darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, sind von der Entschädigung ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016