Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch dann mitversichert, wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert – etwa durch neue Umstände oder durch geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften. Ausgenommen bleiben versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie per Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen; bei Risikoerhöhung durch neue Gesetze kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen das versicherte Risiko größer oder umfangreicher wird. Nicht abgedeckt sind dabei versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie per Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen. Erhöht sich das Risiko durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, ist es ebenfalls mitversichert. In diesem Fall darf der Versicherer jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen, wobei dieses Recht einen Monat nach Kenntnis von der Erhöhung erlischt.
Häufige Fragen
Sind auch spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos abgedeckt?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos ist mitversichert.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, sonstige Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was passiert, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Erhöht sich das versicherte Risiko durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, ist es mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis dann jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer bei einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025