Bei GVO Versicherung gilt: welche einzelnen Alltagsrisiken deckt die Privathaftpflicht der GVO ab? Von Familie und Haushalt über Haus- und Grundbesitz, Tiere, Sport bis zu Fahrzeugen und Datenschäden sind viele Lebensbereiche geregelt.
A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung oder A 1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A 1-6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
- als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. A 1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. A 1-6.3 Haus- und Grundbesitz A 1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
- einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
- eines im Inland gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. A 1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A 1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
- aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9);
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 150.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9);
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
- als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z. B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A 1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
- Solarthermieanlagen
- Photovoltaik-Anlagen
- Kleinwindanlagen
- Klein-Wasserkraftanlagen -- 22 of 109 -- 23 von 109 8976 - 1 - 06.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2020 GVO)
- Bioenergie-Anlagen
- Wärmepumpen-Anlage (Luft-Luft, Luft-Wasser) Für das Geothermie-Risiko gilt A 1-6.18. A 1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken). A 1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden - durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - durch häusliche Abwässer. A 1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A 1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden. A 1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden infolge von Schimmelbildung. A 1-6.7 Sportausübung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
- einer jagdlichen Betätigung,
- der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. A 1-6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. A 1-6.9 Tiere A 1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, - wilden Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A 1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. A 1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A 1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: -- 23 of 109 -- 24 von 109 8976 - 1 - 06.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2020 GVO)
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A 1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A 1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A 1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A 1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A 1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A 1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
- eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
- fremde Windsurfbretter;
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A 1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A 1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. A 1-6.14 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A 1-6.3.1(1) bis (3). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A 1-6.15 Vermögensschäden A 1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind. A 1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; -- 24 of 109 -- 25 von 109 8976 - 1 - 06.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2020 GVO)
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- - aus Rationalisierung und Automatisierung; - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A 1-6.19), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A 1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A 1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A 1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. A 1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten A 1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für
- bis
- gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A 1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. -- 25 of 109 -- 26 von 109 8976 - 1 - 06.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2020 GVO) A 1-2.3 findet keine Anwendung.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A 1-6.16.1.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A 1-6.19
- Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form); A 1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Datenbanken. A 1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A 1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A 1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A 1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A 1-6.14 findet keine Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025