Die GVO Versicherung leistet in der Privathaftpflichtversicherung dann, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis verursacht und deshalb von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsfall setzt einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden voraus. Zugleich wird klargestellt, für welche vertraglichen Erfüllungsansprüche und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Zusagen kein Schutz besteht.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenes Schadenereignis (Versicherungsfall). Dieses Schadenereignis muss einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Die Inanspruchnahme durch einen Dritten muss aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung durch ein Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und deshalb von einem Dritten nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche – etwa auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung – sind vom Schutz ausgenommen. Ebenso wenig sind Ansprüche gedeckt, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinaus vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung oder auf das Schadenereignis an?
Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie Ansprüche wegen Nutzungsausfalls oder ausbleibenden Erfolgs – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Gilt der Schutz auch für vertraglich zugesagte Haftung über das gesetzliche Maß hinaus?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025