In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt, welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind und welche Rolle Sanktionen und Embargos spielen.
1.1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfall:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
1.3 Sanktionen und Embargos:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Haftpflichtversicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden entsteht und Sie deshalb von jemand anderem auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist dabei das Ereignis, durch das der Schaden unmittelbar entstanden ist – nicht der Zeitpunkt, zu dem die Ursache gesetzt wurde. Rein vertragliche Ansprüche wie die Erfüllung eines Vertrages oder Ersatz statt der Leistung sind hingegen nicht abgedeckt. Zudem gilt der Schutz nur, solange keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was ist ein Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder Ausbleibens des geschuldeten Erfolges, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08