Von Schäden durch deliktunfähige Kinder über die Best-Leistungsgarantie und Neuwertentschädigung bis zum Opferschutz und der Beitragsbefreiung bei eitslosigkeit – die GVO Versicherung Privathaftpflichtversicherung GRÜN der GVO bietet zahlreiche zusätzliche Deckungserweiterungen.
Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. -- 8 of 12 -- 2. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. 2. Schäden durch nicht deliktfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde 1. Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf die Deliktunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. 2. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. 3. Ansprüche der Personen untereinander 1. Abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB GVO sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden versichert. 2. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 4. Versicherungswechsel 1. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit, der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen. 2. Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt. 3. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen . 4. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. 5. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 1. Wird der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrages unverschuldet arbeitslos, wird der Vertrag auf Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald sich der Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. 2. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz verliert und sich arbeitslos meldet. Die wöchentliche Arbeitszeit muss zudem mindestens 20 Stunden betragen haben. Das Arbeitsverhältnis darf nicht zum Zweck der Ausbildung in einem Beruf geschlossen worden sein. 3. Während der Außerkraftsetzung wird beitragsfreier Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen gewährt, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 3 Monaten die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung bezahlt hat. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn. 4. Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt. 5. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein Jahr andauert. 6. Best-Leistungsgarantie und Besserstellungsklausel/ Besitzstandsgarantie 1. Best-Leistungsgarantie 1.1. Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitreichenderem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als der Versicherer anbieten, werden wir im Schadenfall
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
- die Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Deckungssumme erweitern,
- die Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln, Deckungen auf „All Risk“-Basis oder Einschlüsse, die generell einer Beitragspflicht unterliegen, wie zum Beispiel Einschluss der Amtshaftpflicht, fallen nicht darunter. 2. Besserstellungsklausel/ Besitzstandgarantie 2.1. Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Privathaftpflicht-Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim unmittelbar vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, wird nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrages reguliert. Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit, dass
- der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenem Versicherungsunternehmen bestand,
- die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde,
- beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
- die Besserstellung aus dem direkten Vorvertrag resultierte,
- die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen die Höchstersatzleistung darstellen. 2.2. Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung. 3. Leistungsvoraussetzung für die vorstehend genannten Erweiterungen Ziff. 6 - 1. und 2. Voraussetzung ist, dass Sie der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nachweisen. Im Falle der Besitzstandsgarantie ist zusätzlich der Versicherungsschein des Vorversicherers vorzulegen. 4. Ausschlüsse Darüber hinaus gilt die Best-Leistungsgarantie und die Besserstellungsklausel/Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
- der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- beruflichen und gewerblichen Risiken,
- Vorsatz,
- vertraglicher Haftung,
- Eigenschäden,
- Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, -- 9 of 12 --
- Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
- auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse,
- dem Halten und Hüten von Tieren,
- dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. 5. Teil-Kündigungsmöglichkeit Die Regelungen zur Best-Leistungsgarantie“ und der „Besserstellungsklausel/ Besitzstandsgarantie“ können ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 7. Neuwertentschädigung 1. Der Versicherer leistet Schadenersatz bis zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers. Der beschädigte/ zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. 2. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert. 3. Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. 4. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobile Telefone, Pager),
- Computer jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparate,
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD- Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- Mobiliar,
- Kleidung,
- Cerankochfelder,
- Mietsachschäden. 5. Der Einschluss „Neuwertentschädigung“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 8. Ansprüche aus Benachteiligungen/ Antidiskriminierung 1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB GVO – Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigen Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- Ansprüche auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.;
- Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 9. Opferschutz 1. Gegenstand der Opferhilfe Es besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
- Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetztes (OEG) geworden ist,
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte. Folgende Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein:
- Der Schädiger hat eine vorsätzliche Straftat begangen.
- Eine Strafanzeige wurde vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person aufgrund der vorsätzlichen Straftat gestellt.
- Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der schriftliche Einstellungsbescheid liegt vor.
- Der Versicherer hat Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten.
- Der Schädiger bleibt unbekannt. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid). 3. Umfang der Leistung Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 €. 4. Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind,
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Personen an strafbaren Handlungen,
- psychische Primär- und Folgeschäden. 5. Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle
- die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
- die uns nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden. 10. Innovationsklausel Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gel- ten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 11. Abweichung gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie den Mindeststandard des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie abweichen. 12. Keine Leistungsbeschränkung wegen versehentlicher Obliegenheitsverletzung Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. -- 10 of 12 -- 13. Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist Abweichend von Ziff. 16.2 und 16.4 AHB GVO entfällt für den Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. 14. Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung 1. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
- Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Eine Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Dabei bilden die in dem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen den Rahmen für die gleichartige Leistung aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
- Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. 2. Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. 3. Beide Vertragsparteien haben das Recht die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. 4. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
- den Versicherungsfall anzuzeigen, sofern bereits für ihn erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
- den Versicherungsfall spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
- jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
- jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer. 15. Vertragsfortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/ oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Mitversicherten eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer. 16. Beitragsanpassung In Erweiterung zu Ziff. 23 AHB GVO ist der Versicherer berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflichtversicherung (Nettobeitrag für die einzelne Risikoart sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 17. Keine automatischen Selbstbeteiligungen oder Beitragserhöhungen im Schadenfall Der Versicherer garantiert, dass nach einem Schadenfall keine automatisierte Beitragserhöhung stattfindet oder dem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Der Versicherer behält sich im Schadenfall eine individuelle Anpassung vor.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022