Wer in der Privathaftpflicht der GVO Versicherung durch austretende gewässerschädliche Stoffe einen Schaden verursacht, findet hier den Rahmen für Gewässerschäden und Umweltrisiken: Versichert sind das Restrisiko bei Gewässerschäden, Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde, private Abwassergruben für häusliche Abwässer sowie Heizöltanks des selbst genutzten Risikos unter bestimmten Voraussetzungen. Ergänzt wird dies um Rettungskosten, den Ausschluss bei vorsätzlichen Verstößen und die Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen sowie aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
- Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
- Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
- Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
- Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB handelt.
Heizöltanks
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Installation durch einen Fachmann, z. B. Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS),
- eine mindestens jährlich durchgeführte Wartung durch einen Fachbetrieb,
- die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb,
- das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne.
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der AHB zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Mitversichert sind abweichend von den AHB der GVO auch öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Voraussetzung ist, dass die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von den AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen und für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil des Vertrages regelt, wann für Schäden an Gewässern, Grundwasser oder Boden Versicherungsschutz besteht. Abgedeckt sind unter anderem das Restrisiko bei Gewässerschäden, kleine Gebinde bis zu bestimmten Mengen, private Abwassergruben für häusliche Abwässer sowie Heizöltanks für den eigenen Bedarf, sofern diese fachgerecht installiert, jährlich gewartet und mit Schutzvorrichtungen ausgestattet sind. Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem oder bewusstem Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften, bei Krieg oder höherer Gewalt sowie dann, wenn bereits ein anderer Vertrag den Schaden abdeckt.
Häufige Fragen
Sind Heizöltanks über die Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber eines Heizöltanks zur Versorgung des selbst genutzten Risikos. Voraussetzung ist eine fachgerechte, gesetzeskonforme Installation, eine mindestens jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb, die unverzügliche Mängelbeseitigung sowie Schutzvorrichtungen wie Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne. Batterietanks gelten dabei als ein Tank.
Bis zu welcher Menge sind Kleingebinde mit gewässerschädlichen Stoffen abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Wann besteht kein Versicherungsschutz bei Umweltschäden?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem oder bewusstem Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, die dem Gewässer- bzw. Umweltschutz dienen. Ausgeschlossen sind außerdem Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand oder höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte. Besteht Schutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag.
Werden Rettungskosten übernommen, auch wenn die Maßnahme erfolglos war?
Ja, auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022