Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt und kann dieser Schädiger seinen berechtigten Schadenersatz nicht zahlen, springt die Forderungsausfalldeckung der GVO Versicherung in der Privathaftpflicht ein und leistet so, als hätte der Schädiger selbst eine gleichwertige Privathaftpflicht. Voraussetzung sind ein gerichtlicher Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis, die nachgewiesene Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers und die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer; die Entschädigung ist auf die titulierte Forderung und die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte:
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
- aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges,
- sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderungen.
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
- Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Was bedeutet das konkret?
Wird man von jemand anderem geschädigt und dieser kann den berechtigten Schadenersatz nicht bezahlen, tritt der Versicherer an die Stelle des zahlungsunfähigen Schädigers. Er leistet dabei so, wie wenn der Schädiger selbst eine Privathaftpflicht wie im Vertrag hätte – mit denselben Risikobeschreibungen und Ausschlüssen. Voraussetzung sind ein gerichtlicher Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis, der Nachweis der Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit und die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer. Die Leistung ist auf die titulierte Forderung und die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt; für bestimmte Fälle, etwa Immobilienschäden oder Kosten der Rechtsverfolgung, wird nicht gezahlt.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, es sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Privathaftpflicht handelt, der Schädiger seinen Schadenersatz wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht erfüllen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Welche Nachweise sind für die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers nötig?
Nachzuweisen ist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Zusätzlich braucht es ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis aus einem der genannten Staaten.
Bis zu welcher Höhe wird geleistet?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderungen, jedoch bei jedem Versicherungsfall begrenzt auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen. Diese Grenze gilt auch, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Welche Schäden sind von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem Forderungsübergang, Ansprüche wegen nicht rechtzeitig geltend gemachter Einwendungen oder Rechtsmittel, Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger aufkommt, sowie Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022