Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung sind reine Vermögensschäden mitversichert, sofern das Schadenereignis während der Laufzeit der Versicherung eintritt – gemeint sind Schäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstehen. Zugleich gilt eine lange Reihe von Ausschlüssen, etwa für gelieferte Sachen und Leistungen, planende oder beratende Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, das Abhandenkommen von Geld und Wertsachen sowie für bewusste Pflichtverletzungen.
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Voraussetzung ist, dass die Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte und gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- aus Reiseveranstaltungen;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Neben Personen- und Sachschäden deckt der Vertrag auch reine Vermögensschäden ab, also finanzielle Nachteile, die nicht aus einer verletzten Person oder beschädigten Sache entstehen. Wichtig ist dabei, dass das Schadenereignis in die Zeit fällt, in der die Versicherung wirksam war. Für eine Reihe von Bereichen – etwa gelieferte Sachen und Leistungen, beratende oder planende Tätigkeiten, Finanz- und Vermittlungsgeschäfte, das Abhandenkommen von Geld und Wertsachen sowie bewusste Pflichtverletzungen – besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden ist im Rahmen des Vertrages mitversichert, sofern das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist.
Muss der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sein?
Ja, Versicherungsschutz besteht nur für Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Welche Vermögensschäden sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus gelieferten Sachen und Leistungen, aus planender oder beratender Tätigkeit, aus Vermittlungs- und Finanzgeschäften, aus dem Abhandenkommen von Geld und Wertsachen, aus bewussten Pflichtverletzungen sowie aus Schäden durch ständige Emissionen.
Ist der Verlust von Geld oder Wertpapieren mitversichert?
Nein, Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022