In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung lässt sich der Schutz durch besondere Vereinbarung auf reine Vermögensschäden sowie auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen erweitern. So klärt sich, wann welche Regelungen greifen und was dabei zu beachten ist.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Der Haftpflichtschutz lässt sich auf Wunsch über eine besondere Vereinbarung ausweiten. Einbezogen werden können dann Vermögensschäden, die unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen, sowie Fälle, in denen Sachen abhandenkommen. Für das Abhandenkommen von Sachen gelten dabei die Regelungen, die auch für Sachschäden vorgesehen sind.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden erweitert werden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen können durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wie wird die Erweiterung des Schutzes vereinbart?
Die Erweiterung erfolgt durch eine besondere Vereinbarung und bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Welche Bestimmungen gelten für das Abhandenkommen von Sachen?
Für Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.