Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch für Versicherungsfälle im Ausland abgedeckt, etwa bei vorübergehend gemieteten oder genutzten Wohnungen und Häusern. Der Schutz gilt weltweit für höchstens fünf Jahre und innerhalb Europas zeitlich unbegrenzt; zusätzlich kann der Versicherer bei behördlich angeordneten Kautionen bis zu einer festgelegten Höhe in Vorleistung treten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungsfällen, die im Ausland eintreten. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Versicherungsfälle, die auf eine versicherte Handlung im Inland oder auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
- Versicherungsfälle, die auf die vorübergehende Benutzung und Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern zurückzuführen sind.
Der Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweit für maximal 5 Jahre. Innerhalb von Europa gilt der Schutz ohne zeitliche Eingrenzung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Muss der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland aufgrund behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aus seiner gesetzlichen Haftpflicht hinterlegen, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 € zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, muss der Versicherungsnehmer den Differenzbetrag zurückzahlen. Das Gleiche gilt in folgenden Fällen:
- Die Kaution wird als Strafe oder Geldbuße einbehalten.
- Die Kaution wird für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten.
- Die Kaution ist verfallen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden, die im Ausland entstehen – zum Beispiel bei vorübergehend gemieteten oder genutzten Wohnungen und Häusern. Weltweit ist der Schutz auf höchstens fünf Jahre begrenzt, innerhalb Europas gibt es keine zeitliche Grenze. Muss im Ausland eine behördlich angeordnete Kaution hinterlegt werden, kann der Versicherer bis zu 250.000 € vorstrecken; überschüssige oder nicht anrechenbare Beträge sind zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten?
Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten besteht der Schutz weltweit für maximal 5 Jahre. Innerhalb von Europa gilt er ohne zeitliche Eingrenzung.
Zahlt der Versicherer eine Kaution im Ausland?
Ja. Muss der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland aufgrund behördlicher Anordnung eine Kaution hinterlegen, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 € zur Verfügung.
Muss die gestellte Kaution zurückgezahlt werden?
Der Kautionsbetrag wird auf eine zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der Schadenersatz, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Kaution als Strafe oder Geldbuße, für nicht versicherte Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder verfallen ist.
In welcher Währung leistet der Versicherer bei Auslandsschäden?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022