In der Fahrradversicherung der GVO Versicherung kann im Tarif TOP-VITplus Leistungsfreiheit eintreten, wenn die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wird – erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und wann der Versicherungsnehmer trotzdem Anspruch behält.
Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie:
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat – und zwar durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
VIII. Folgeprämie
Was bedeutet das konkret?
Wird die erste beziehungsweise einmalige Prämie nicht fristgerecht gezahlt, kann der Versicherer für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall die Leistung verweigern. Das gilt aber nur, wenn zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde – schriftlich oder deutlich im Versicherungsschein. Kann der Versicherungsnehmer nichts für die ausgebliebene Zahlung, bleibt der Anspruch bestehen.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer bei der ersten Prämie leistungsfrei?
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Welche Voraussetzung muss für die Leistungsfreiheit erfüllt sein?
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Gilt die Leistungsfreiheit auch, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
In welcher Form muss der Hinweis auf die Rechtsfolge erfolgen?
Der Hinweis kann in Textform durch eine gesonderte Mitteilung wie E-Mail, Telefax oder Brief erfolgen oder als auffälliger Hinweis im Versicherungsschein.