Bei der Fahrradversicherung der GVO Versicherung entscheidet die Art des Verschuldens über die Leistung: Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zur Kürzung. Zudem regelt der Tarif, was bei wiederaufgefundenen Fahrrädern zu tun ist – etwa Rückzahlung oder Herausgabe.
Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
VI. Wiederherbeigeschaffte Sachen:
- Wird das abhandengekommene Fahrrad wiederaufgefunden, so muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitteilen.
- Gelangt das Fahrrad wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, nachdem der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Entschädigung erhalten hat, so muss der Versicherungsnehmer diese zurückzahlen oder uns das Fahrrad zur Verfügung stellen.
- Welche Alternative der Versicherungsnehmer wählt, ist uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, nachdem der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich dazu aufgefordert hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Der Versicherer behält sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
VII. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Was bedeutet das konkret?
Wer eine vereinbarte Pflicht absichtlich missachtet, kann seinen Anspruch komplett verlieren; bei grober Nachlässigkeit wird die Leistung je nach Schwere gekürzt. Taucht ein verschwundenes Fahrrad wieder auf, muss man das dem Versicherer sofort melden und – falls schon Geld geflossen ist – entweder das Rad herausgeben oder die Zahlung erstatten. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was muss ich tun, wenn mein Fahrrad wieder auftaucht?
Wird das abhandengekommene Fahrrad wiederaufgefunden, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitteilen.
Was passiert, wenn ich bereits eine Entschädigung erhalten habe?
Gelangt das Fahrrad wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, nachdem eine Entschädigung gezahlt wurde, muss der Versicherungsnehmer diese zurückzahlen oder das Fahrrad zur Verfügung stellen. Die gewählte Alternative ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung mitzuteilen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.