Die Fahrradversicherung der GVO Versicherung übernimmt im Tarif TOP-VITplus nach einem versicherten Schaden die Kosten für das Aufräumen, Dekontaminieren, Vernichten und Entsorgen von Sachen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für belastetes Erdreich – bis zu 5.000 € je Versicherungsfall.
10.1 Dekontaminations- und Entsorgungskosten
Mitversichert sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden:
- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren
- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.
Nicht versichert sind Kosten für die Dekontamination von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur, von Emissionen in der Luft sowie die Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
10.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
Mitversichert sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines versicherten Schadens aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um:
- das Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen
- den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern
- insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
Die Aufwendungen sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen:
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Nicht versichert sind Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen für den Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
10.3 Höchstentschädigung
Die vorgenannten Kosten werden je Schadenfall zusätzlich erstattet, ohne dass sich die Versicherungssumme durch die Entschädigung vermindert. Die Höchstentschädigung pro Versicherungsfall beträgt 5.000 €, maximal jedoch die Versicherungssumme.
10.4 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen (z. B. Privathaftpflichtversicherung) beansprucht werden kann.
V. Obliegenheiten
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden Reste beseitigt oder belastete Sachen entsorgt werden müssen, kann die Versicherung diese Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen zählt dazu auch die Behandlung von belastetem Erdreich, wenn eine Behörde dies anordnet. Diese Kosten kommen zusätzlich zur Versicherungssumme hinzu, sind aber auf einen festen Höchstbetrag begrenzt. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind bei Dekontamination und Entsorgung mitversichert?
Mitversichert sind Kosten, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste an der Schadenstätte aufzuräumen, nötigenfalls zu dekontaminieren, zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.
Wie hoch ist die Höchstentschädigung?
Die Höchstentschädigung pro Versicherungsfall beträgt 5.000 €, maximal jedoch die Versicherungssumme. Die Kosten werden je Schadenfall zusätzlich erstattet, ohne dass sich die Versicherungssumme durch die Entschädigung vermindert.
Welche Voraussetzungen gelten für Erdreich-Kosten?
Die behördlichen Anordnungen müssen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sein, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden, eine nachweislich infolge des Schadens entstandene Kontamination betreffen sowie innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen und dem Versicherer innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet worden sein.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Kosten für die Dekontamination von Gewässern, für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur, von Emissionen in der Luft sowie die Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung. Zudem besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen (z. B. Privathaftpflichtversicherung) beansprucht werden kann.