Die Fahrradversicherung der GVO Versicherung schützt im Tarif TOP-VITplus beim Abhandenkommen des versicherten Fahrrads – von Diebstahl über Einbruchdiebstahl und Raub bis hin zu Plünderung und Trickdiebstahl. Erfahre, welche Voraussetzungen wie eine abgeschlossene Diebstahlsicherung gelten und wann Versicherungsschutz besteht.
Für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads besteht für die folgenden Gefahren Versicherungsschutz:
a) Diebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad entwendet wurde.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert war (z. B. einem Schloss). Einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gleichgestellt ist:
- die Befestigung an einem Fahrradträger mit allen verfügbaren abgeschlossenen Sicherungen oder
- die Lagerung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Fahrzeugs.
b) Einbruchdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad aus einem Raum in einem Gebäude entwendet wird, der gewaltsam aufgebrochen wurde. Mit Räumen gleichgesetzt sind abschließbare Container oder vergleichbare Behältnisse.
Handelt es sich um Räume, die gemeinschaftlich genutzt werden, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrrad durch eine abschließbare Diebstahlsicherung gesichert ist.
c) Raub
Versicherungsschutz besteht, wenn
- der Räuber gegen die versicherte Person Gewalt anwendet, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten oder
- die versicherte Person versicherte Sachen herausgibt oder sie sich wegnehmen lässt, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht oder
- der versicherten Person versicherte Sachen weggenommen werden, weil ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war.
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
d) Plünderung
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen bei einer gewalttätigen Demonstration oder durch sonstige Handlungen, bei der die öffentliche Ordnung (teilweise) zusammenbricht, zerstört werden. Gleiches gilt, wenn das Fahrrad bei einer solchen Demonstration bzw. durch eine solche Handlung abhandenkommt.
e) Trickdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen durch einen Trickdiebstahl abhandenkommen. Trickdiebstahl liegt vor, wenn eine Person eine versicherte Person täuscht, um versicherte Sachen ungehindert an sich nehmen zu können.
Was bedeutet das konkret?
Kommt das versicherte Fahrrad abhanden, greift der Schutz nicht nur beim klassischen Diebstahl, sondern auch bei Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung und Trickdiebstahl. Bei einem einfachen Diebstahl ist wichtig, dass das Rad zuvor abgeschlossen bzw. gleichwertig gesichert war – etwa fest am Fahrradträger oder in einem verschlossenen Fahrzeug-Innen- oder Kofferraum. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der genaue Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Muss mein Fahrrad abgeschlossen sein, damit der Diebstahlschutz greift?
Ja. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert war, zum Beispiel mit einem Schloss. Gleichgestellt sind die Befestigung an einem Fahrradträger mit allen verfügbaren abgeschlossenen Sicherungen oder die Lagerung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Fahrzeugs.
Welche Gefahren sind beim Abhandenkommen versichert?
Versichert sind Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung und Trickdiebstahl.
Was gilt bei einem Diebstahl aus einem gemeinschaftlich genutzten Raum?
Bei Räumen, die gemeinschaftlich genutzt werden, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrrad durch eine abschließbare Diebstahlsicherung gesichert ist.
Was ist ein Trickdiebstahl?
Ein Trickdiebstahl liegt vor, wenn eine Person eine versicherte Person täuscht, um versicherte Sachen ungehindert an sich nehmen zu können.
Wann liegt ein versicherter Raub vor?
Ein Raub liegt vor, wenn der Räuber Gewalt anwendet, um den Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten, wenn die versicherte Person Sachen wegen angedrohter Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben herausgibt oder wenn Sachen weggenommen werden, weil die Widerstandskraft der Person – etwa durch Unfall, Ohnmacht oder Herzinfarkt – ausgeschaltet war.
Inhalte aus: Dokumentversion 2023.03