In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Deckungserweiterungen:
1. Abhandenkommen von Schlüsseln
1.1 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.8.2 (12) AVB HuG GVO die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln.
1.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
2. Allmählichkeitsschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
3. Ansprüche aus Benachteiligungen
3.1 Mitversichert sind in Erweiterung zu A1-7.10 AVB HuG GVOsoweit der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Hausund Grundbesitzer des versicherten Risikos (inkl. Vermietung) aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
3.2 Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate nach Vertragsbeginn liegen (Wartezeit), die Ersatzforderung darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsende erhoben werden (Nachhaftung).
3.3 Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz-, Entschädigungsoder Schmerzensgeldzahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderlichen Gerichtsund Anwaltskosten und die auf Veranlassung durch den Versicherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
3.4 Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Bußund Ordnungsoder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
3.5 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
4. Bauarbeiten (Bauherrenrisiko)
4.1 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.2 AVB HuG GVO gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 € je Bauvorhaben.
4.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der des Versicherungsnehmers der zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bei Dritten verursachen (Bauhelferhaftpflicht).
4.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind und die Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten 50.000 € nicht überschreiten.
4.4 Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
5. Miete, Leihe, Leasing
5.1 Mitversichert ist Abweichend von A1-7.5 AVB HuG GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und diese im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
Sind die Voraussetzungen dieses Einschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht gleichfalls Versicherungsschutz.
5.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
5.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
d) sowie Schäden an Schmuckund Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
6. Neuwertentschädigung
6.1 Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zum Neuwert. Der beschädigte/ zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
6.2 Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert.
6.3 Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 3.000 € begrenzt.
7. Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen und durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Dokumentversion: 2022.10