In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden:
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
a) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes beschädigt wird und
b) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil
die Zahlungsoder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist
und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
1.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
1.3 Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
a) Abnutzung und Verschleiß,
b) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
c) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z. B Mietausfall).
2. Leistungsvoraussetzung der Forderungsausfalldeckung
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
b) der schädigende Dritte zahlungsoder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
aa) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
bb) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
cc) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf einen Gesamtbetrag von 50.000 € begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 10%, mindestens 500 € zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Dritte erstreckt.
3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Dokumentversion: 2022.10