In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Gewässerschäden:
1. Gewässerschaden-Restrisiko
Mitversichert ist in Erweiterung zu A2-1.1 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).
2. Gewässerschaden-Anlagerisiko
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber von bis zu drei oberoder unterirdischen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten Risikos bis zu dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen dokumentierten Gesamtfassungsvermögen, maximal jedoch von bis zu 25.000 Liter.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist
a) eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Installation durch einen Fachmann, z.B. Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS),
b) eine mindestens jährlich durchgeführte Wartung durch einen Fachbetrieb,
c) die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb,
d) das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, z.B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage,
e) Leckanzeige und Auffangwanne.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).
Dokumentversion: 2022.10