Endet der Vertrag der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit des tatsächlichen Versicherungsschutzes zu. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und der Wegfall des versicherten Interesses auf den Beitrag auswirken und welche Regeln für Vertragsdauer und Kündigung gelten, ist hier übersichtlich zusammengefasst.
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerruf
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Rücktritt
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Anfechtung
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Fehlendes versichertes Interesse
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
1 Dauer und Ende des Vertrags
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlt man grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit, in der der Schutz auch tatsächlich bestanden hat. Bei einem Widerruf, einem Rücktritt oder einer Anfechtung sowie beim Wegfall des versicherten Interesses gibt es jeweils eigene Regeln, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht oder ob er eine Geschäftsgebühr verlangen kann. Für die Vertragsdauer gilt: Verträge über mindestens ein Jahr verlängern sich stillschweigend, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Häufige Fragen
Welchen Beitrag erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt beim Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer muss nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge erstatten – vorausgesetzt, er hat ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat dem Beginn vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt. Fehlt die Belehrung, ist zusätzlich der für das erste Jahr gezahlte Beitrag zu erstatten, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Was passiert beim Rücktritt wegen nicht gezahlten Erstbeitrags?
Wird der Vertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Das entfällt, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Wie lässt sich ein mehrjähriger Vertrag kündigen?
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.