Beim Lastschriftverfahren der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sorgen Sie zur Fälligkeit für ausreichende Kontodeckung. Erfahren Sie, wann Zahlungen trotz gescheitertem Einzug rechtzeitig sind, wann das SEPA-Lastschriftmandat gekündigt werden kann und wer Bearbeitungsgebühren trägt.
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Beitrag per Lastschrift zahlen, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Konto zum Fälligkeitstermin ausreichend gedeckt ist. Scheitert der Einzug ohne Ihr Verschulden, gilt Ihre Zahlung noch als rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers unverzüglich zahlen. Klappt der Einzug wiederholt aus Gründen nicht, die Sie zu vertreten haben, kann der Versicherer das Lastschriftmandat kündigen – dann übermitteln Sie Ihre Beiträge künftig selbst. Gebühren, die Ihre Bank für einen fehlgeschlagenen Einzug erhebt, können Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Häufige Fragen
Worauf muss ich beim Lastschriftverfahren achten?
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Ist meine Zahlung noch rechtzeitig, wenn der Einzug ohne mein Verschulden fehlschlägt?
Ja. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was passiert, wenn Beiträge trotz wiederholtem Versuch nicht eingezogen werden können?
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Wie zahle ich nach einer Kündigung des Lastschriftmandats?
Der Versicherer weist in der Kündigung darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Wer trägt die Bankgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug?
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.