In der Unfallversicherung der GVO Versicherung entscheidet der Versicherer innerhalb festgelegter Fristen über die Anerkennung eines Anspruchs: Wer welche Nachweise braucht, wann die Zahlung erfolgt, wann Vorschüsse möglich sind und wie der Invaliditätsgrad neu bemessen werden kann, erfahren Sie hier kompakt.
9.1 Erklärung über die Anerkennung des Anspruchs:
Wir sind verpflichtet, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen:
- innerhalb eines Monats
- beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten
Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlage:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
9.2 Auszahlung nach Anerkennung:
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Vorschüsse und Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens:
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
9.4 Erneute Bemessung des Invaliditätsgrades:
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,
- von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 4% jährlich zu verzinsen.
9.5 Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug:
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Die Versicherungsdauer
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall prüft der Versicherer Ihren Anspruch und teilt Ihnen innerhalb einer festen Frist mit, ob und in welchem Umfang er leistet. Sobald der Anspruch anerkannt oder eine Einigung erzielt ist, erfolgt die Zahlung kurzfristig. Ist bereits klar, dass grundsätzlich eine Leistungspflicht besteht, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Der Grad der Invalidität kann innerhalb bestimmter Fristen noch einmal ärztlich überprüft werden. Diese Erläuterung dient nur der Verständlichkeit; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt sich der Versicherer zum Anspruch?
Der Versicherer erklärt in Textform innerhalb eines Monats, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Beim Invaliditätsanspruch beträgt die Frist drei Monate.
Wann beginnen diese Fristen?
Die Fristen beginnen mit dem Eingang des Nachweises des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. Beim Invaliditätsanspruch ist zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens erforderlich, soweit er für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Wann wird nach der Anerkennung gezahlt?
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat er sich mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leistet er innerhalb von zwei Wochen.
Kann ich Vorschüsse erhalten?
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
Kann der Invaliditätsgrad erneut bemessen werden?
Ja. Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits erbracht, ist der Mehrbetrag mit 4% jährlich zu verzinsen.