Die Hausratversicherung der GVO Versicherung regelt bei der Folgeprämie Fälligkeit, rechtzeitige Zahlung, Schadenersatz bei Verzug sowie Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach einer Mahnung – und was gilt, wenn nach einer Kündigung noch gezahlt wird.
1. Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie ist eine wiederkehrende Beitragszahlung, die zu Beginn jeder Versicherungsperiode fällig wird. Wer nicht rechtzeitig zahlt, kann in Verzug geraten. Der Versicherer darf dann schriftlich mahnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird trotz Mahnung nicht gezahlt, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Zahlt der Versicherungsnehmer aber innerhalb eines Monats nach, wird die Kündigung unwirksam – die zwischenzeitliche Leistungsfreiheit bleibt jedoch bestehen.
Häufige Fragen
Wann wird die Folgeprämie fällig?
Die Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Welche Frist muss eine Mahnung enthalten?
Der Versicherer kann in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung setzen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten einzeln beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert im Schadenfall, wenn ich in Verzug bin?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann ich eine Kündigung durch Nachzahlung rückgängig machen?
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden wurde, innerhalb eines Monats nach Fristablauf – die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Kann der Versicherer bei Verzug Schadenersatz verlangen?
Ja. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.