Die Hausratversicherung der GVO Versicherung regelt Beginn, Dauer und Ende des Vertrages verständlich: Der Schutz startet zum Termin im Versicherungsschein, verlängert sich unter bestimmten Bedingungen jährlich und endet etwa beim Wegfall des versicherten Interesses.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
- aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
- bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, die erste Prämie wird rechtzeitig gezahlt. Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern niemand rechtzeitig kündigt. Für längere und kürzere Laufzeiten sowie für Fälle, in denen der versicherte Hausrat vollständig entfällt, gelten jeweils eigene Regeln zum Vertragsende.
Häufige Fragen
Wann beginnt mein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt – vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Verlängert sich mein Vertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung einer der Vertragsparteien zugegangen ist.
Kann ich einen mehrjährigen Vertrag vorzeitig kündigen?
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Gilt ein Wohnungswechsel als Wegfall des versicherten Interesses?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Als Wegfall gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates, etwa nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers – es sei denn, ein Erbe nutzt die Wohnung bis dahin in derselben Weise wie der Verstorbene.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12