Werden gestohlene oder abhandengekommene Gegenstände in der Hausratversicherung der GVO Versicherung wiedergefunden, gelten klare Regeln zu Anzeigepflicht, Rückgabe und Entschädigung – je nachdem, ob der Wiedererhalt vor oder nach der Zahlung erfolgt, ob die Sachen beschädigt sind oder ob es sich um kraftlos erklärte Wertpapiere handelt.
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Abschnitt B
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12
Was bedeutet das konkret?
Tauchen gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auf, muss dies dem Vertragspartner in Textform gemeldet werden. Ob Sie die Sache behalten oder eine bereits erhaltene Entschädigung zurückzahlen müssen, hängt davon ab, ob die Zahlung schon erfolgt ist und ob sie voll oder nur teilweise geleistet wurde. Für Entscheidungen gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Auch für beschädigte Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere sind eigene Regelungen vorgesehen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Was gilt, wenn ich die Sache vor Zahlung der Entschädigung zurückerhalte?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine bereits gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Muss ich die Entschädigung zurückzahlen, wenn ich die Sache nach voller Zahlung wiederbekomme?
Wurde die Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes gezahlt, müssen Sie entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung auszuüben; danach geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Bei beschädigten wiederbeschafften Sachen können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei Ihnen verbleiben.
Was passiert bei kraftlos erklärten Wertpapieren?
Wurde ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, als hätten Sie es zurückerlangt. Die Entschädigung dürfen Sie jedoch behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.