Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung ersetzt der Versicherer frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren und Installationen sowie Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser – erfahren Sie, welche Anlagen dazugehören und welche Schäden ausgeschlossen sind.
1. Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A § 6), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende:
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
- aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
- bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
- cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
- bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
2. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss aus einer der folgenden Quellen ausgetreten sein:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
- Klima-Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
- Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- aa) Plansch- oder Reinigungswasser;
- bb) Schwamm;
- cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
- dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
- ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
- ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
- gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden:
- aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung springt ein, wenn Leitungswasser unkontrolliert aus fest installierten Rohren, Heizungsanlagen oder verbundenen Einrichtungen austritt und dabei versicherte Sachen beschädigt. Ebenso werden Bruchschäden an Rohren und – bei Frost – an bestimmten Installationen innerhalb des Gebäudes ersetzt. Wichtig ist, dass es sich um Wasser aus dem festen Rohrsystem handelt: Wasser aus Eimern oder Gießkannen sowie Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmung oder Erdbeben zählen nicht dazu.
Häufige Fragen
Welche Bruchschäden sind versichert?
Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung, an Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie an Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Zusätzlich sind frostbedingte Bruchschäden an bestimmten Installationen wie Badeeinrichtungen, Armaturen, Heizkörpern und Boilern gedeckt – jeweils innerhalb des Gebäudes und soweit sie zum versicherten Hausrat gehören.
Aus welchen Quellen muss das Leitungswasser stammen?
Das Wasser muss aus Rohren der Wasserversorgung, verbundenen Schläuchen oder Einrichtungen, aus Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus diesen Anlagen sowie Wasserdampf stehen dem Leitungswasser gleich.
Ist Wasser aus Eimern oder Gießkannen versichert?
Nein. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen ist nicht versichert. Ebenso ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser.
Sind Schäden durch Überschwemmung oder Grundwasser gedeckt?
Nein. Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Witterungsniederschläge oder einen dadurch verursachten Rückstau sind nicht versichert. Auch Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind ausgeschlossen.
Was gilt als „innerhalb des Gebäudes“?
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten ebenfalls als Rohre innerhalb des Gebäudes. Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nicht versichert.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12