In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gelten für Wertsachen wie Bargeld, Schmuck, Urkunden und Kunstgegenstände besondere Entschädigungsgrenzen. Entscheidend ist dabei, ob die Wertsachen in einem anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrank aufbewahrt werden – hier erfahren Sie, welche Prozentsätze und Höchstbeträge im Versicherungsfall gelten.
1. Definitionen
a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 2 b) sind:
- aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
- bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
- cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
- dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber;
- ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die:
- aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
- bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
2. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 30 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
- aa) 5 Prozent der Versicherungssumme für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens 500,- €;
- bb) für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens 5.000,- €;
- cc) 25 Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens 25.000,- €.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12
Was bedeutet das konkret?
Für besonders werthaltige Gegenstände wie Bargeld, Schmuck, Urkunden oder Kunst gelten in der Hausratversicherung eigene Obergrenzen. Wie viel im Schadenfall erstattet wird, hängt davon ab, ob die Wertsachen sicher verwahrt waren. Liegen sie außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes, greifen niedrigere Prozentsätze und feste Höchstbeträge. Ein zugelassener Wertschutzschrank kann sich daher lohnen, wenn wertvolle Dinge im Haushalt aufbewahrt werden.
Häufige Fragen
Welche Gegenstände zählen als Wertsachen?
Dazu gehören unter anderem Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände sowie Antiquitäten über 100 Jahre alt (ausgenommen Möbelstücke).
Wie hoch ist die Entschädigungsgrenze für Wertsachen insgesamt?
Die Entschädigung für Wertsachen beträgt je Versicherungsfall 30 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Was gilt für Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes?
Befinden sich Wertsachen außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes, gilt je Versicherungsfall: 5 Prozent der Versicherungssumme für Bargeld und Geldkartenbeträge (höchstens 500,- €), höchstens 5.000,- € für Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere sowie 25 Prozent der Versicherungssumme für Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen und Sachen aus Gold und Platin (höchstens 25.000,- €).
Wann gilt ein Behältnis als Wertschutzschrank?
Ein Wertschutzschrank ist ein Sicherheitsbehältnis, das durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt ist und als freistehender Schrank mindestens 200 kg wiegt. Bei geringerem Gewicht muss er nach Herstellervorschrift fachmännisch verankert oder in Wand bzw. Fußboden bündig eingelassen sein (Einmauerschrank).