Die Hausratversicherung der GVO Versicherung leistet bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub Entschädigung für versicherte Sachen. Erfahren Sie, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt, welche Fälle als Raub gelten und welche Schäden ausgeschlossen sind.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden:
- a) Einbruchdiebstahl,
- b) Vandalismus nach einem Einbruch,
- c) Raub.
2. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
- b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
- c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
4. Raub
a) Raub liegt vor, wenn
- aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
- cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
5. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren:
- Überschwemmung,
- Erdbeben,
- Erdsenkung,
- Erdrutsch,
- Schneedruck,
- Lawinen,
- Vulkanausbruch.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung schützt Ihr Eigentum nicht nur beim klassischen Einbruch, sondern auch, wenn Täter nach dem Einbruch mutwillig Dinge zerstören (Vandalismus) oder wenn Ihnen Sachen unter Gewaltanwendung oder Bedrohung abgenommen werden (Raub). Auch der bloße Versuch einer solchen Tat ist mitversichert. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne Überwindung eines bewussten Widerstands zählt hingegen nicht als Raub. Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben sind über diesen Baustein nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Welche Taten sind über den Einbruchdiebstahl abgesichert?
Versichert sind Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie durch den Versuch einer solchen Tat, sofern versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Gilt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl gelten daher nicht als Raub.
Ist ein Diebstahl mit einem richtigen Schlüssel versichert?
Ja, wenn der Täter den richtigen Schlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangt hat. Bei einem durch Diebstahl erlangten Schlüssel gilt der Schutz nur, wenn weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Was gilt als Vandalismus nach einem Einbruch?
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12