In der Hausratversicherung der GVO Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis grundsätzlich in Textform an die Hauptverwaltung oder die zuständige Stelle gerichtet werden. Was bei einer nicht gemeldeten Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung gilt, erfahren Sie hier.
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten Sie in der Regel in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) an die zuständige Stelle richten. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer Änderungen Ihrer Anschrift, Ihres Namens oder Ihrer gewerblichen Niederlassung mitzuteilen. Unterbleibt das, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift schreiben – der Brief gilt dann nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, in Textform abzugeben.
Wohin richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht melde?
Für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend Anwendung.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12