In der Hausratversicherung der GVO Versicherung können besondere gefahrerhöhende Umstände eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung auslösen – etwa bei geänderten Antragsangaben, einem Wohnungswechsel, längerem Leerstand der Wohnung oder beseitigten Sicherungen. Hier erfahren Sie, welche Umstände zählen und welche Folgen sich daraus ergeben.
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A § 11).
2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihrer Wohnsituation ändert, das das Risiko für die Versicherung erhöht, kann dies eine sogenannte Gefahrerhöhung sein, die Sie melden müssen. Typische Beispiele sind ein Umzug, eine über längere Zeit unbewohnte Wohnung oder der Wegfall vereinbarter Sicherungen. Welche konkreten Folgen sich daraus ergeben, ist in den Vertragsbedingungen geregelt.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Sie kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt hat, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Wie lange darf meine Wohnung leer stehen?
Bleibt die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und wird auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel eine Rolle?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist, oder werden vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen (siehe Abschnitt A § 11).
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.