Wird ein Vertrag der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung vorzeitig beendet, steht dem Versicherer grundsätzlich nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie den Beitrag nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich versichert waren. Der Versicherer behält also lediglich den anteiligen Beitrag für den abgelaufenen Versicherungszeitraum. Anderslautende gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Welchen Beitrag erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, sofern durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, gilt die anteilige Beitragsberechnung nicht.
Muss ich den vollen Beitrag zahlen, wenn der Vertrag früher endet?
Nein, der Beitrag entspricht nur dem Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.