In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden – außer die Beseitigung ist bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. Umstände, die bereits zu einem Schaden geführt haben, gelten dabei ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer es verlangt, sollen Sie erkennbar riskante Zustände innerhalb einer angemessenen Frist abstellen. Ist ein solcher Zustand jedoch nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigen – gemessen an den Interessen beider Seiten –, gilt diese Pflicht nicht. Hat ein Umstand bereits einen Schaden verursacht, wird er ohne weiteres als besonders gefahrdrohend angesehen.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Eintritt des Versicherungsfalles tun?
Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gilt diese Pflicht immer?
Nein. Sie gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Wer verlangt die Beseitigung der Umstände?
Die Beseitigung erfolgt auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist.