Nach einem Schadenfall in der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gelten klare Pflichten: Jeder Versicherungsfall ist binnen einer Woche zu melden, der Schaden ist möglichst abzuwenden und der Versicherer bei Ermittlung und Regulierung zu unterstützen. Auch Mahnbescheide, Verfahren und gerichtliche Ansprüche lösen konkrete Handlungspflichten aus.
25.1 Anzeigepflicht:
Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Schadenabwendung und Unterstützung:
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Anzeige von Verfahren:
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Rechtsbehelfe:
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Führung des Verfahrens:
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sollten Sie den Versicherer zeitnah informieren und aktiv mithelfen, den Schaden gering zu halten. Sie geben wahrheitsgemäß Auskunft, reichen angeforderte Unterlagen ein und melden auch behördliche oder gerichtliche Schritte. Bei einem gerichtlichen Haftpflichtanspruch übernimmt der Versicherer die Führung des Verfahrens – Sie unterstützen den von ihm beauftragten Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.
Welche Pflichten habe ich zur Schadenminderung?
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und dabei zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen. Zudem sind wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und angeforderte Schriftstücke zu übersenden.
Was muss ich bei einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren tun?
Wird ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder der Streit verkündet, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss fristgemäß Widerspruch oder der sonst erforderliche Rechtsbehelf eingelegt werden. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das Verfahren bei einem gerichtlichen Haftpflichtanspruch?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Er beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen erteilt.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08